Grundherr ist ein Begriff aus der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechts- und Sozialgeschichte. Der Grundherr hat die Herrschaft über Grund und Boden; er ist entweder der Besitzer (vgl. dazu Allod) oder er hat als Inhaber eines Lehens die Verfügungsgewalt über das Land. An das Eigentum oder die Verfügungsgewalt über das Land waren zumeist noch weitere Rechte geknüpft (z.B. die niedere Gerichtsbarkeit – Recht des Feudalherren/ geistlich oder weltlich über die Untertanen/ Vasallen zu richten).